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Nachlassgericht


Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?
Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?
Wozu dient ein Erbschein?
Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?
Wie schlage ich das Erbe aus?

Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?

Nachlassgerichte sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für Nachlasssachen ist grundsätzlich das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei
denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung besteht eine ergänzende Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Erteilung eines Erbscheines, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen sowie die Entgegennahme von Erklärungen zur Ausschlagung eines Erbes. Daneben gehört auch die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Aufgabengebiet des Nachlassgerichts. Ein Nachlasspfleger kann bestellt werden, soweit dies zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und zur Ermittlung eines unbekannten Erben erforderlich ist.

Das Nachlassgericht kann indes keine Rechtsberatung in Nachlasssachen und keine Hilfestellung bei der Abfassung eines Testaments leisten.

Wozu dient ein Erbschein?

Der Erbe kann sich über sein Erbrecht und – wenn Miterben vorhanden sind – über die Größe des Erbteils vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen lassen. Der Erbschein ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, ist ein Erbschein regelmäßig entbehrlich. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, wird er für kraftlos erklärt.

Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?

Nach dem Tod des Erblassers werden Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet. In der Verwahrung des Gerichts befindliche Verfügungen von Todes wegen werden eröffnet, nachdem das Gericht Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Testamente sind unverzüglich im Original dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben, nachdem Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt wurde. Das Nachlassgericht kann einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bestimmen oder eine sogenannte „stille Eröffnung“ ohne Terminladung anordnen. In letzterem Fall hat das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen.

Wie schlage ich das Erbe aus?

Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Folgt die Erbschaft aus Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor einer schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht an den jeweiligen Bedachten. Die Erklärung der Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar.

Weitere Informationen:

www.notariatsreform.de 


Das Nachlassgericht wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Es wird vorab immer um Terminvereinbarung gebeten, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Aufenthaltsort des Erblassers.


Nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist:
• die Erbauseinandersetzung des Nachlasses unter mehrere Erben
• die mit dem Erbfall / Sterbefall anfallenden Geschäfte (z. B. Auflösen von Bankkonten, Beerdigung usw.)
• die Ermittlung über die Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses
• Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren
• Festsetzung und Auskünfte zur Erbschaftssteuer



Erbscheinverfahren

Ein Erbschein wird immer benötigt, wenn der Verstorbene Allein- oder Miteigentümer von Grundbesitz war. Bitte beachten Sie, dass innerhalb von 2 Jahren ab Antragstellung beim Grundbuchamt eine Eintragung im Grundbuch infolge des Erbfalls unter bestimmten Voraussetzungen gebührenermäßigt ist. Fragen hierzu beantwortet das zuständige Grundbuchamt. Bei Geldvermögen wird ein Erbschein benötigt, wenn Banken oder Versicherungsunternehmen für Kontenauflösungen oder Kontenumschreibungen einen Erbschein verlangen.
Da ein Erbscheinantrag Angaben enthält, die an Eides statt zu versichern sind, ist er beim Notar oder dem Nachlassgericht zu beurkunden.

Für die Beantragung eines Erbscheins benötigt das Nachlassgericht bestimmte Angaben zu den Angehörigen und Standesamtsurkunden in Urschrift zum Nachweis des Erbrechts.

Diese Standesamtsurkunden sind:
• Sterbeurkunde des Erblassers
• Geburtsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen
• Heiratsurkunde bei Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt nach dem Sterbefall
• die Sterbeurkunden sämtlicher vorverstorbener vorrangig berufener Personen, die als gesetzliche (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Sterbefall erlebt hätten
• beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk oder Eheurkunde mit Folgebeurkundung (Vermerk d. Ehescheidung).

Für diese Angaben können Sie unseren Erhebungsbogen verwenden. Dieser Erhebungsbogen sollte auch dann verwendet werden, wenn ein Testament vorhanden ist. Den Erhebungsbogen (Vordruck 7) können Sie hier herunterladen.

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, so reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Miterben die Erbschaft angenommen haben und eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung der übrigen Miterben vorzulegen. In einem einfach gelagerten Fall genügt es, wenn die Miterben den Antrag gemeinsam unterschreiben. Ansonsten müssten alle Miterben angehört werden.
Ein Formular für die Vollmacht/Zustimmungserklärung (Vordruck 8) können Sie hier herunterladen.

Beachte:
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Grundsätzlich genügt in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis. Einen solchen Erbnachweis können Sie mit der Mustervorlage (Vordruck 9) beim Nachlassgericht beantragen.


Ausschlagung einer Erbschaft
Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen. Siehe Merkblatt Erbausschlagung (Vordruck 1).
Die Ausschlagung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen und zwar

  • entweder in öffentlich beglaubigter Form, d. h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein. In Baden-Württemberg sind auch die Ratsschreiber bei den Gemeinden zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt
  • oder zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts oder des für Ihren Wohnsitz zuständigen Gerichts.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Auch hier wird bei Abgabe einer Ausschlagungserklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder beim Gericht an Ihrem Wohnort um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten. Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Angaben für Erbschaftsausschlagung“ aus (Vordruck 2).

Hinweis:
Zur Vereinfachung sind Formulare angehängt. Diese können aber nur bei einer Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form verwendet werden und müssen dann mit der öffentlich beglaubigten Unterschrift bei dem für die Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden (Vordruck 3, Vordruck 4 und Vordruck 5).



Letztwillige Verfügungen (z. B. Testamente)


Letztwillige Verfügungen, die sich in der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts oder eines Notars befinden, werden nach Eintritt des Erbfalls von Amts wegen in Abwesenheit der Beteiligten eröffnet und die Beteiligten werden schriftlich benachrichtigt.
Sollten letztwillige Verfügungen zu Hause aufgefunden werden, so sind diese unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht- abzugeben.
Die Hinterlegung letztwilliger Verfügungen kann schriftlich erfolgen. Für die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung ist die Angabe der Geburtsregisternummer für die Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister erforderlich. Diese Geburtsregisternummer ergibt sich entweder aus der Geburtsurkunde oder aus dem Familienstammbuch. Ein Formular für den Antrag auf Testamentshinterlegung können Sie hier herunterladen (Vordruck 6). Zur Testamentshinterlegung bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.



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